Gutachten - Erklärungen - Begriffe - Hinweise
Gerichtsgutachten:
Wird ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt, in einer bestimmten gerichts-anhängigen Sache ein Gutachten bzw. ein Beweis sicherendes Gutachten zu erstellen, so handelt es sich um ein Gerichtsgutachten. In solchen Fällen assistiert der Sachverständige dem Richter quasi als das sachverständige Auge. Eine Vergütung erfolgt nach vorgeschriebenen Honorarbeträgen der JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz)
Gerichtliche Beweissicherung:
Wenn es darum geht, in gerichtsanhängiger Sache einen aktuellen Ist-Zustand zu sichern, so beauftragt das Gericht fachkundige öffentlich bestellte u. vereidigte Sachverständige mit der Erstellung eines beweissichernden Gutachtens. Vergütung erfolgt nach den vorgeschriebenen Honorarbeträgen der JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz)
Privatgutachten:
Gutachteraufträge, die einem Sachverständigen von Privatpersonen, Bau-ämtern, Versicherungen, Firmen etc. erteilt werden, bezeichnet man als Privatgutachten. Da in solchen Fällen eine Partei den Auftrag erteilt, werden diese Schriftsätze zumeist als Parteien-Gutachten bezeichnet, die vor Gericht geringere Gültigkeit haben, weil dem Gutachten oft Parteilichkeit zugeschrieben wird.
Schiedsgutachten:
Bei einem Schiedsgutachten vereinbaren die Parteien schriftlich, dass sie sich dem gutachterlichen Ergebnis des gemeinsam beauftragten Sachverständigen beugen. Je nach Anteil der Mängelverursachung, obliegt es zumeist auch dem Schiedsgutachter, eine entsprechende Quotelung der Kosten zu ermitteln. Die Vergütung für Schiedsgutachten ist zwischen den Parteien frei vereinbar - normalerweise liegen die Stundensätze höher als für Gerichtsgutachten.
Gegengutachten:
Wenn eine Partei mit dem belastenden Ergebnis eines Parteiengutachtens nicht einig geht, und dessen Richtigkeit sogar anzweifelt, beauftragt sie selbst und auf eigene Kosten einen Sachverständigen/Gutachter, um überprüfen zu lassen, ob die Sachaussagen des Parteiengutachters richtig sind, oder nicht. Einen solchen Schriftsatz bezeichnet man als Gegengutachten.
Gefälligkeitsgutachten:
Gutachten sind grundsätzlich mit größtmöglicher Objektivität und Neutralität auszuführen. Leider kommt es vor, dass sachverständige Gutachterkollegen sich an diese ethisch-rechtliche Grundregel nicht halten und „sehr gefällige“ gutachterliche Schriftsätze zu rechtlich-materiellem Vorteil ihres Auftraggebers ausführen. Solche Schriftsätze gelten als „Gefälligkeitsgutachten“, die für die betreffenden Sachverständigen böse strafrechtliche Folgen haben können.